Was passiert im Falle einer Stornierung von gebuchten Reisen?

Bei einer Annullierung eines Flugs durch die Luftfahrtunternehmen (unabhängig von der Ursache) ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nach Artikel 5 verpflichtet, den Fluggästen die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten zu bieten:

  1. Erstattung (Rückzahlung)
  2. anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
  3. anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

Hat ein Fluggast den Hin- und Rückflug getrennt gebucht und der Hinflug wird annulliert, hat er nur Anspruch auf Erstattung des annullierten Flugs, also in diesem Fall des Hinflugs.

Sind Hin- und Rückflug jedoch Teil derselben Buchung, sollten Fluggästen, auch wenn die Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, bei einer Annullierung des Hinflugs zwei Möglichkeiten angeboten werden: die Erstattung der gesamten Flugscheinkosten (d. h. für beide Flüge) oder eine anderweitige Beförderung für den Hinflug (Auslegungsleitlinien, Nummer 4.2)

In Bezug auf die anderweitige Beförderung kann sich, wie bereits erläutert, der „frühestmögliche Zeitpunkt“ vor dem Hintergrund des Covid-19-Ausbruchs erheblich verzögern, was angesichts des hohen Maßes an Unsicherheiten, mit denen der Luftverkehr derzeit behaftet ist, auch für die Verfügbarkeit konkreter Informationen über diesen „Zeitpunkt“ gelten kann.

Bei der Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 müssen diese Umstände möglicherweise in Betracht gezogen werden. In jedem Fall gilt jedoch Folgendes:

Erstens: Fluggäste, die sich für eine anderweitige Beförderung statt Erstattung entscheiden, sollten über die damit verbundenen Verspätungen und/oder Unsicherheiten informiert werden.

Zweitens: Sollte sich ein Fluggast dennoch für eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt entscheiden, gilt die Informationspflicht des Luftfahrtunternehmens gegenüber dem Fluggast als erfüllt, wenn es von sich aus so bald wie möglich und rechtzeitig diesem den für die anderweitige Beförderung verfügbaren Flug mitteilt.

Weitere Informationen diesbezüglich kannst du auf folgenden Seiten finden:

Wird die Zeit der Ausgangsbeschränkungen bei Semester- und Jahreskarten rückerstattet?

Nein, denn die Dienstleistung der Wiener Linien wird weiterhin erbracht und die Nutzung steht allen offen. Die Mobilität in der Stadt muss auch in Zeiten des Coronavirus gesichert sein.

Ich habe mein Ticket bei einer Info- und Ticketstelle gekauft, das Ticket mit 31.03.2020 (bzw. 30.04.2020) gekündigt und möchte nun auch die Verlängerung bis 30.09.2020 nutzen. Was kann ich tun?

Bitte gehe ab 25.05.2020 (bis spätestens 30.06.2020) zu einer Info- und Ticketstelle. Dort zahlst du den Betrag, den du aufgrund der Kündigung erhalten hast, wieder ein und erhälst auch gleich ein Ersatzticket. Mit diesem Ersatzticket kannst du die Verlängerung bis 30.09.2020 in Anspruch nehmen.

Ich habe mein Ticket online gekauft (es war noch nicht heruntergeladen), das Ticket mit 31.03.2020 (bzw. 30.04.2020) gekündigt und möchte nun auch die Verlängerung bis 30.09.2020 nutzen. Was kann ich tun?

Bitte kaufe nochmals dein Semesterkarten-Ticket online. Mit diesem Ticket kannst du die Verlängerung bis 30.09.2020 in Anspruch nehmen.

Nach dem Kauf schreibe eine Email an tarif@wienerlinien.at mit Angabe des Sachverhalts und deiner IBAN. Du bekommst den aliquoten Anteil für das zuerst gekaufte Ticket auf dein Konto überwiesen – und hast damit im Endeffekt nur ein Semesterticket bezahlt.

Wenn das Semesterticket bis 30.09.2020 gilt, brauche ich mir demnach keine Ferienmonatskarten für Juli und August zu kaufen?

Ja, das ist korrekt. Bitte hebe dir dafür dein Semesterticket unbedingt auf, damit du es nach Ende der Gültigkeit (30.06.2020) noch nutzen kannst.

Wenn du das Ticket online gekauft hast, speichere das PDF unbedingt vor dem 30.06.2020 lokal ab, damit du es nach Ende der Gültigkeit noch nutzen kannst.