Um euch eine LV anrechnen zu lassen, müsst ihr euch zuerst im CIS über Lehrergebnisse und Lehrinhalte der betroffenen LV informieren. Wenn ihr eine Übereinstimmung von über 50% seht, dann kann es sich schon lohnen einen Antrag einzureichen.
Den Antrag findet ihr im CIS wenn ihr nach „Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse Antrag“ sucht. Den ausgefüllten Antrag mit kopierten Zeugnissen und Unterlagen könnt ihr dann bei eurer Lehrperson abgeben, die diesen Antrag dann überprüft. Die Frist hierfür ist 2 Wochen nach LV-Beginn bzw. beim zweiten LV-Termin.
Hinweis: Wenn alle eure Dokumente in Ordnung und genug LV-Inhalte abgedeckt sind, ist es unzulässig, dass die Lehrperson eine Wissensüberprüfung fordert – auch nicht mit der Argumentation, dass sie/er ja überprüfen muss, ob ihr das noch könnt. Wenn das nicht der Fall ist, kann eine schriftliche oder mündliche Wissensüberprüfung angesetzt werden. Eine Leistungsüberprüfung direkt an Ort und Stelle ist unzulässig.
Ihr könnt auf §12. Fachhochschulstudiengesetz oder auf § 4. Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse, im Satzungsteil Prüfungsordnung der FH, verweisen (im CIS zu finden).
Dort steht: “Bei Feststellung der Gleichwertigkeit sind positiv absolvierte Prüfungen anzuerkennen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen.”
Wenn ihr dann einen unterschriebenen Antrag zurückbekommt, müsst ihr ihn noch zur Studiengangsassistenz bringen und dort abgeben. Die Studiengangsleitung entscheidet dann über euren Antrag und teilt euch das Ergebnis mit. Im Idealfall hat die Anrechnung dann funktioniert.
Wenn die Anrechnung nicht erfolgreich ist, ihr aber denkt, dass es unbedingt angerechnet werden sollte, dann habt ihr noch die Möglichkeit beim Kollegium Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen. Bevor ihr diesen Schritt geht, kommt bitte zu uns und besprecht euer Anliegen mit uns.
Hinweis: Solange das Anrechnungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, solltet ihr die LV weiter besuchen. Wenn das Verfahren nicht zu euren Gunsten ausgeht, habt ihr sonst eventuell so viele Einheiten verpasst, dass ihr die Anwesenheitspflicht nichtmehr erfüllen könnt, und den ersten Prüfungsantritt verliert.