Im folgenden sind die Grundlegenden Infos zu den Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2017 gelistet.
Timeline
28.03.2017 | Erster Tag für die Einbringung von Kandidaturen und Stichtag für die Wahlberechtigung |
29.03.2017 | Erster Tag für die Beantragung einer Briefwahlkarte (Infos unter https://wahl2017.oeh.ac.at/briefwahl/) Achtung: Seite wird noch aktualisiert! |
20.04.2017 | Letzter Tag für die Einbringung von Kandidaturen für die Studienrichtungsvertretung |
09.05.2017 | Letzter Tag für die Beantragung einer Briefwahlkarte |
16.-18.05.2017 | Wahltage |
Wahltage
Hauptstandort FH Technikum Wien, Höchstädtplatz 6, 1200 Wien
Di, 16.05.2017 | 10:00 – 14:30 , 17:00 – 21:30 |
Mi, 17.05.2017 | 10:00 – 14:30 , 17:00 – 21:30 |
Do, 18.05.2017 | 11:00 – 17:00 |
ENERGYbase FH Technikum Wien, Giefinggasse 6, 1210 Wien
Mi, 17.05.2017 | 13:00 – 17:00 |
Hinweis:
Wer bis 28.3. den ÖH-Beitrag nicht bezahlt, ist weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
Lieber ein paar Tage vorher zahlen (Überweisungsdauer, Bearbeitungszeit beachten!)
Der ÖH-Beitrag kann auch unabhängig von den Studiengebühren eingezahlt werden (Normales Konto, auf das ihr auch Studiengebühren überweist)
Wahlberechtigung (Aus der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014)
13. (1) Aktiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben. Passiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen sind alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, zu einem Studium zugelassen sind oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder die auf Grund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 HSG 2014 entrichtet haben.
(2) Für die Studienvertretungen sind die Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder auf Grund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 HSG 2014 entrichtet haben.
(3) Studierende eines an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studiums sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 für die jeweilige Wahl, abweichend von Abs. 1 und 2, für zwei Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen nach Wahl der oder des Studierenden aktiv wahlberechtigt und für die Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen an allen am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen passiv wahlberechtigt.
Für weitere Fragen, stehen wir gerne zur Verfügung.