Anwesenheitspflicht JA/NEIN?

Generell gibt es keine Anwesenheitspflicht.
Diese gibt es nur sofern die/der Lehrende dies zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben hat.

Siehe § 5. Anwesenheit im Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen Prüfungsordnung:
(1) Die Anwesenheitspflicht hängt vom didaktischen Konzept und den Prüfungsmodalitäten einer Lehrveranstaltung ab, ist in Abstimmung zwischen der Lehrveranstaltungs- und Studiengangsleitung festzulegen und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt zu geben.

Wie kann ich mir LVs anrechnen lassen?

Um euch eine LV anrechnen zu lassen, müsst ihr euch zuerst im CIS über Lehrergebnisse und Lehrinhalte der betroffenen LV informieren. Wenn ihr eine Übereinstimmung von über 50% seht, dann kann es sich schon lohnen einen Antrag einzureichen.

Den Antrag findet ihr im CIS wenn ihr nach „Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse Antrag“ sucht. Den ausgefüllten Antrag mit kopierten Zeugnissen und Unterlagen könnt ihr dann bei eurer Lehrperson abgeben, die diesen Antrag dann überprüft. Die Frist hierfür ist 2 Wochen nach LV-Beginn bzw. beim zweiten LV-Termin.

Hinweis: Wenn alle eure Dokumente in Ordnung und genug LV-Inhalte abgedeckt sind, ist es unzulässig, dass die Lehrperson eine Wissensüberprüfung fordert – auch nicht mit der Argumentation, dass sie/er ja überprüfen muss, ob ihr das noch könnt. Wenn das nicht der Fall ist, kann eine schriftliche oder mündliche Wissensüberprüfung angesetzt werden. Eine Leistungsüberprüfung direkt an Ort und Stelle ist unzulässig.

Ihr könnt auf §12. Fachhochschulstudiengesetz oder auf § 4. Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse, im Satzungsteil Prüfungsordnung der FH, verweisen (im CIS zu finden).

Dort steht: “Bei Feststellung der Gleichwertigkeit sind positiv absolvierte Prüfungen anzuerkennen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen.”

Wenn ihr dann einen unterschriebenen Antrag zurückbekommt, müsst ihr ihn noch zur Studiengangsassistenz bringen und dort abgeben. Die Studiengangsleitung entscheidet dann über euren Antrag und teilt euch das Ergebnis mit. Im Idealfall hat die Anrechnung dann funktioniert.

Wenn die Anrechnung nicht erfolgreich ist, ihr aber denkt, dass es unbedingt angerechnet werden sollte, dann habt ihr noch die Möglichkeit beim Kollegium Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen. Bevor ihr diesen Schritt geht, kommt bitte zu uns und besprecht euer Anliegen mit uns.

Hinweis: Solange das Anrechnungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, solltet ihr die LV weiter besuchen. Wenn das Verfahren nicht zu euren Gunsten ausgeht, habt ihr sonst eventuell so viele Einheiten verpasst, dass ihr die Anwesenheitspflicht nichtmehr erfüllen könnt, und den ersten Prüfungsantritt verliert.

Was muss ich machen wenn ich krank bin?

Du musst eine ärztlich unterzeichnete Krankmeldung an deine zuständige Studiengangsassistenz schicken. Diese informiert dann die entsprechenden Lehrpersonen über deine Abwesenheit. Dies soll so früh wie möglich passieren, am besten vor deinem tatsächlichen Fehlen.

Es ist sinnvoll, wenn du trotzdem auch selbst die Lehrpersonen verständigst, zu deren Lehrveranstaltungen du nicht erscheinen kannst.

Wie kann ich ein Studienjahr wiederholen?

Um ein Studienjahr zu wiederholen, müsst ihr den Antrag auf Wiederholung eines Studienjahres bei eurer Studiengangsleitung einreichen.

Den Antrag findet ihr im CIS wenn ihr nach „Wiederholung Studienjahr Antrag“ sucht.

Hinweis: Das einmalige Wiederholen eines Studienjahres im Verlauf eures Studiums muss euch gewährt werden.

Welche Lehrveranstaltungen müssen bei Wiederholung erneut besucht werden?

Prinzipiell sind alle Lehrveranstaltungen zu wiederholen, die im betreffenden Semester negativ waren. Die Studiengangsleitung kann entscheiden, dass weitere Lehrveranstaltungen ebenfalls wiederholt werden müssen, sofern es der Zweck des Studiums erforderlich macht. Eine Begründung wie z.B. „Alle Fächer mit einem Genügend wiederholen“ wäre hingegen unzulässig.

Wenn sich eure Prüfungen, insbesondere dritter und vierter Antritt ins nächste Semester erstrecken und ihr schon Lehrveranstaltungen im nächsten Semester begonnen habt, habt ihr das Recht die begonnenen Lehrveranstaltungen weiter zu besuchen und ihr habt auch einen Prüfungsantritt um die Lehrveranstaltungen abzuschließen.

Hinweise: Ausgenommen von dieser Regelung sind aufbauende Fächer wie „Mathematik 1“ zu „Mathematik 2“. Diese müssen abgebrochen werden, wenn wie im Beispiel, der letzte Antritt in „Mathematik 1“ negativ ist.

Außerdem kann euch die Studiengangsleitung weitere Antritte für die fortgesetzten Lehrveranstaltungen gewähren. Einfach nachfragen wenn es wirklich nötig sein sollte.

Generell ist es aber ratsam, das Gespräch mit der Studiengangsleitung zu suchen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Wann müssen Prüfungen korrigiert sein?

Die Ergebnisse der Prüfungen müssen spätestens nach 4 Wochen von der/dem Lehrenden bekanntgegeben werden!

Sollte dies nicht der Fall sein, wendet euch bitte an eure Jahrgangsvertretung, diese schreibt dann ein freundliches E-Mail an die/den Lehrenden und bittet höflichst um die Bekanntgabe der Ergebnisse.

Hier ein Auszug aus dem Fachhochschulstudiengesetz (FHStg)

§17. Beurteilungen von Leistungen

(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung, Sammelzeugnisse sind binnen vier Wochen nach Ablauf des Semesters auszustellen.

Diesen findet ihr auch im Satzungsteil Prüfungsordnung der FH unter §10 (7)